Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 15 AS 362/13 B ER |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17.12.2013 - L 15 AS 362/13 B ER (https://dejure.org/2013,102669)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - L 15 AS 362/13 B ER (https://dejure.org/2013,102669)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,102669) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Bremen, 09.08.2013 - S 21 AS 1341/13
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 15 AS 362/13 B ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug - Nichterteilung einer …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 15 AS 362/13
Unzulässig ist ein Rechtsmittel z. B. dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran nicht mehr besteht, weil die weitere Rechtsverfolgung im Rechtsmittelverfahren ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - Rn. 14 m. w. N.). - LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2013 - L 15 AS 365/13
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 15 AS 362/13
Nach Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. November 2013 - L 15 AS 365/13 B ER, zur Veröffentlichung vorgesehen) ist auch ein Verstoß gegen Europarecht mit der Folge der Unanwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht festzustellen. - LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2009 - L 15 AS 327/09
Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.H.d. …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 15 AS 362/13
Denn ein Rechtsschutzinteresse des Leistungsträgers gegen seine Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung kann sich daraus ergeben, dass er die vorläufig erbrachten Leistungen für den Fall der Aufhebung der einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht sofort zurückfordern kann und dann nicht den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abwarten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2009 - L 15 AS 327/09 B ER - Rn. 10).